Wann haben Praktikanten das Recht auf eine Praktikumsvergütung?

Praktika sind Teil der modernen Bildungslaufbahn. Erstmals blickt man in Schulzeiten hinter die Kulissen eines Betriebes, weitere Praktika werden in der Regel vor, während oder nach dem Studium absolviert. Der Zweck ist vielfältig. Sie dienen der beruflichen Orientierung, erweitern das theoretische Wissen um Fach- und Branchenspezifische Praxiserfahrung und werten den Lebenslauf maßgeblich auf. Aus rechtlicher [...]

Praktika sind Teil der modernen Bildungslaufbahn. Erstmals blickt man in Schulzeiten hinter die Kulissen eines Betriebes, weitere Praktika werden in der Regel vor, während oder nach dem Studium absolviert. Der Zweck ist vielfältig. Sie dienen der beruflichen Orientierung, erweitern das theoretische Wissen um Fach- und Branchenspezifische Praxiserfahrung und werten den Lebenslauf maßgeblich auf. Aus rechtlicher Sicht erfolgt die Einstellung eines Praktikanten „um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt“.

In der Regel sind Praktika unbezahlt oder werden mit einer vergleichsweise niedrigen Aufwandsentschädigung vergütet. Über die genaue Rechtslage bezüglich der Praktikumsvergütung herrscht oft Unklarheit. Tatsächlich gibt es kein generelles Recht auf eine Praktikumsvergütung. Aus rechtlicher Sicht ist ein Praktikant kein Arbeitnehmer und besitzt damit kein Anrecht auf einen Lohn. Die Rechte variieren jedoch je nach Art des Praktikums. Bei Pflichtpraktika in Schule und Studium greift das Arbeitnehmergesetz, das heißt es gibt in diesem Fall kein Anrecht auf Entlohnung. Anders ist die Lage bei freiwilligen Praktika. Aufbauend auf § 26 des Berufsbildungsgesetztes haben freiwillige Praktikanten ein Recht auf eine Vergütung, die sich nach dem Ausbildungsgehalt der jeweiligen Branche richten soll.

Bei der Frage, ob eine Praktikumsvergütung zusteht oder nicht, spielt der Praktikumsvertrag eine maßgebliche Rolle. Als Praktikant bezeichnet zu werden, bedeutet aus rechtlicher Sicht nicht, dass man auch ein Praktikant ist. Viele Praktikanten stehen in einem Arbeitsverhältnis, in dem sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind. In diesem Fall wird aus dem Praktikant ein Arbeitnehmer, der das Recht auf eine Vergütung hat, dies gilt auch, wenn vertraglich eine Vergütung ausgeschlossen wurde. Bei diesen Arbeitsverhältnissen handelt es sich um ein „Scheinpraktikum“. Besonders häufig treten Scheinpraktika nach dem Hochschulabschluss auf, wenn der Berufseinstieg über ein Praktikum gesucht wird.

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