Medizinische Behandlung notwendig – und wer zahlt?

Gerade im medizinischen Bereich stellt sich sehr oft die Frage der Kostenübernahme für eine Bestimmte Behandlung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Standardleistungen inbegriffen, wie beispielsweise der Arztbesuch allgemein und auch normale Behandlungen. Sollte jedoch eine Therapie von Nöten sein oder Sonderleistungen wird es schon schwierig mit den Kosten. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen [...]

Gerade im medizinischen Bereich stellt sich sehr oft die Frage der Kostenübernahme für eine Bestimmte Behandlung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Standardleistungen inbegriffen, wie beispielsweise der Arztbesuch allgemein und auch normale Behandlungen. Sollte jedoch eine Therapie von Nöten sein oder Sonderleistungen wird es schon schwierig mit den Kosten. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat einige Mittel und Methoden für eine Erstattung ausgeschlossen. Die einzelnen müssen individuell mit dem Arzt abgeklärt werden. Benötigt man eine dieser Methoden oder Mittel, müssen diese aus der eigenen Tasche gezahlt werden, denn ein Widerspruch lohnt sich in diesem Fall nicht. Anders sieht es da bei neueren Methoden aus, die weder im Leistungskatalog enthalten sind vom Bundesausschuss aufgenommen wurden. Hier ist die Krankenkasse verpflichtet eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Ein Widerspruch bei einer Ablehnung lohnt sich. Der Rechtsanspruch muss allerdings zwei Voraussetzungen erfüllen. Der behandelnde Arzt muss eine kassenärztliche Zulassung vorweisen und die Antragstellung bei der Krankenkasse muss vor der Behandlung eingereicht werden. Dem Antrag müssen auch die dementsprechenden Unterlagen beiliegen. So das Rezept des Arztes sowie ein ausführliches und personenbezogenes Attest und ein Kostenvoranschlag der Therapie. Bessere Leistungen kann man nur erhalten, wenn man dies alles der Krankenkasse vorlegt, vielleicht positive Erfahrungen über diese Behandlung beibringen kann, beispielsweise durch Familie oder Freunde. Sollte eine pauschale Ablehnung erfolgen muss unverzüglich Widerspruch eingelegt werden und man sollte schriftlich seine Argumente darlegen. Handelt es sich um eine chronische Erkrankung, die mit einer neuen Behandlungsmethode Linderung verspricht, sollten ebenfalls die Argumente und die entsprechenden Unterlagen sowie Gutachten nicht fehlen.

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